Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ECS AG

  1. Anwendungsbereich
    Alle Aufträge werden auf Grund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt, sofern im einzelnen Fall nicht ausdrücklich anders lautende Abmachung durch ECS AG schriftlich bestätigt sind.
  2. Offerten, Bestellungen, Unterlagen
    Sämtliche in Katalogen und Offerten angegebenen Masse, Abbildungen sind unverbindlich. Weiterentwicklungen und Anpassungen der Produkte bleiben vorbehalten.
  3. Preise
    Alle in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise verstehen sich freibleibend exklusive MwSt, Verpackungs- und Transportkosten. Die ECS AG behält sich jedoch eine Preisanpassung als Folge konkreter Kostensteigerungen vor. Für Bestellungen unter CHF 75.– wird ein Zuschlag von CHF 20.– verrechnet.
  4. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, zahlbar innert 20 Tagen rein netto, ohne jeden Abzug. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
  5. Lieferfristen
    Die Lieferfristen richten sich nach dem im Vertrag festgesetzten Datum. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Käufer eine Annullierung des Auftrages nur dann verlangen, wenn er der ECS AG vorher durch eine rechtsgültige Mahnung, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, in Verzug gesetzt hat. Direkte oder indirekte Schäden, die dem Besteller aus verspäteter Ablieferung erwachsen, geben keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz. Für Abschlussverträge hat, sofern keine Abnahmefrist vereinbart wurde, der Abruf innerhalb eines Jahres vom Datum der ersten Lieferung an zu erfolgen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden steht es der ECS AG frei, auf Restlieferungen zu verzichten oder die Abnahme der Restmenge gegen Sicherstellung zu verlangen.
  6. Reklamationen
    Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung oder Verlust sind der ECS AG vom Empfänger innert 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich anzumelden; Beanstandungen über allfällige schlechte Verpackung am Tag des Wareneinganges. Andernfalls gilt die Lieferung als angenommen. Warenrücksendungen werden nicht entgegengenommen, es sei denn, dass sie vereinbart wurden. Warenretouren können wir nur in einwandfreiem Zustand, originalverpackt franko Domizil Wollerau entgegen nehmen. Die Berechnung des Retourenwertes erfolgt auf der Basis des Netto-Warenwertes. Minderwert der Ware und gewährter Rabatt werden in Abzug gebracht. Angebrochene Originalgebinde, Spezialbeschaffungen sowie Spezialanfertigungen werden nicht zurück genommen.
  7. Haftung
    Unter Vorbehalt einer gesetzlichen Haftpflicht des Lieferanten nach schweizerischem Recht übernimmt der Kunde die volle und alleinige Haftung für allfällige Personen- und Sachschäden aus dem Gebrauch der gelieferten Ware.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsguthabens im Eigentum der ECS AG. Zudem ist der Käufer und Besitzer des Gegenstandes verpflichtet, eine Sachversicherung über diesen Gegenstand abzuschliessen und der ECS AG die Versicherungsansprüche des Käufers als Versicherungsnehmer abzutreten.
  9. Garantie
    Die ECS AG übernimmt während 6 Monaten ab Lieferung die Garantie für nachweisbare Material- und Fabrikationsfehler. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme nicht als vertragsgemäss, so hat der Kunde der ECS AG Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben, oder er kann Ersatzlieferung verlangen. Sofern die Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung, des Vertrages (Wandelung) verlangen. Vor der Garantie ausgeschlossen sind Schäden in Folge natürlicher Abnützung oder höherer Gewalt.
  10. Annullierungen
    Die Annullierungen von Bestellungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der ECS AG möglich. Kosten, die bereits erwachsen sind, oder Preiserhöhungen zufolge Bestellungsreduktion sind vom Besteller zu übernehmen. Die Teillieferung eines Abrufauftrages sind innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen, andernfalls wird die ECS AG die entsprechenden Lieferungen und die Rechnungsstellung veranlassen.
  11. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Pfäffikon. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
  12. Stand 01.02.2014

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ECS Cleaning Solutions GmbH

  1. Geltungsbereich
    Die ECS Cleaning Solutions GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kundenerkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach deren Veröffentlichung auf der ECS Cleaning Solutions GmbH – Homepage wirksam sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung widerspricht.
  2. Angebote
    An Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden.
  3. Liefertermine
    Der bestätigte Liefertermin gilt vorbehaltlich abweichender Bestätigung des Vorlieferanten.
  4. Preise
    Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Versand- und Verpackungskosten. Für Lieferungen in den EURaum ausserhalb Deutschland wird nur Umsatzsteuerfrei geliefert, wenn ein gültige Umsatzsteuer-ID-Nr. angegeben wird. Generell behalten wir uns vor, bestätigte Preise den am Liefertag geltenden Preisen anzupassen. Für Bestellungen unter EUR 75.– wird ein Zuschlag von EUR 15.– verrechnet.
  5. Zahlungsbedingungen
    Preise gelten ab Lager Berlin zuzüglich Kosten für Verpackung, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zahlungsziel 14 Tage.
  6. Bei Anlieferung beachten
    Bitte beachten Sie die Unbeschadetheit sowie die Vollzähligkeit der Lieferung sofort bei Anlieferung und melden unseventuelle Schäden spätestens innerhalb 8 Tagen. Beschädigungen oder Verluste müssen vom Anlieferer schriftlich auf den Frachtpapieren bestätigt werden. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Gesamtmenge, sowie Teillieferungen, behalten wir uns vor. Eine Rücknahme ausgelieferter Ware ist ausgeschlossen.
  7. Gewährleistung
    Der Auftraggeber (Käufer) hat die Ware zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Die Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Die Pflicht des Bestellers zur Untersuchung dergelieferten Ware besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt für Falschlieferung. Mit Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
  8. Haftung
    Generell ist jegliche Haftung ausgeschlossen im Falle von Lieferverzögerung oder Lieferausfällen durch schuldhaftes Verhalten von Vorlieferanten, höhere Gewalt, Kriegshandlungen, Erdbeben usw. Haftung durch Folgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt von Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käuferseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, diedazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörende Gegenstände verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren z. Z. der Vermischung.
  10. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Berlin
  11. Schlussbestimmung
    Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
  12. Stand: 01.11.2011

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